Neu ab 2027: Das Altersvorsorgedepot mit bis zu 540 € Zulage im Jahr. Jetzt Förderung berechnen →

Steuern · 05.09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Steuern auf ETFs: Freistellungsauftrag, Vorabpauschale und Co.

Wie ETF-Erträge besteuert werden, was die Vorabpauschale ist und wie du mit dem Freistellungsauftrag Steuern sparst.

Steuern auf ETFs wirken kompliziert, lassen sich aber auf wenige Regeln herunterbrechen. Die gute Nachricht: Bei einem deutschen Broker läuft fast alles automatisch. Du musst nur zwei Dinge selbst erledigen.

Die Grundregel: Abgeltungsteuer

Dividenden, Ausschüttungen und Kursgewinne sind Kapitalerträge. Darauf fallen 25 % Abgeltungsteuer an, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer sind das zusammen 26,375 %. Deutsche Broker führen die Steuer automatisch an das Finanzamt ab.

Der Sparerpauschbetrag

Bis 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei, für zusammen veranlagte Paare 2.000 €. Damit das automatisch funktioniert, erteilst du deinem Broker einen Freistellungsauftrag. Hast du mehrere Banken, verteilst du den Betrag so, wie die Erträge voraussichtlich anfallen.

Die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs

Bei ETFs, die zu mindestens 51 % in Aktien investieren, sind 30 % der Erträge steuerfrei. Damit wird ausgeglichen, dass der Fonds im Ausland bereits Steuern zahlt. Du musst dafür nichts tun, der Broker berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch.

Die Vorabpauschale

Thesaurierende ETFs schütten nichts aus. Damit trotzdem jedes Jahr ein Teil versteuert wird, gibt es die Vorabpauschale. Sie berechnet sich aus dem Wert deines ETFs zu Jahresbeginn, einem jährlich vom Finanzministerium festgelegten Basiszins und dem Faktor 0,7. Sie ist höchstens so hoch wie der tatsächliche Wertzuwachs im Jahr.

Die Vorabpauschale wird Anfang des Folgejahres vom Verrechnungskonto abgebucht, sofern dein Freistellungsauftrag nicht ausreicht. Lass dort deshalb ein paar Euro liegen. Beim späteren Verkauf wird sie angerechnet, du zahlst also nicht doppelt.

Zwei Dinge, die du selbst tun solltest

  • Freistellungsauftrag erteilen und einmal im Jahr prüfen, ob die Verteilung noch passt.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, wenn dein gesamtes Einkommen so niedrig ist, dass du keine Einkommensteuer zahlst. Das betrifft zum Beispiel viele Studierende.

Mehr zu Steuern, Freibeträgen und der Steuererklärung findest du auf unserer Themenseite Steuern.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Veröffentlichungsdatum.

Selbst ausrechnen

Alle Rechner

Sparplan, Altersvorsorgedepot, Rente und mehr, mit Tipps zu deinem Ergebnis.

Zu den Rechnern →

Alle Vergleiche

Depots, Tagesgeld, Konten und Karten im Überblick.

Zu den Vergleichen →

Einsteiger-Guide

Sechs Schritte zu geordneten Finanzen.

Zum Guide →

Weitere Ratgeber

Finanzdorf erklärt Geldanlage, Vorsorge und Steuern so, dass jeder mitreden kann – unabhängig, ehrlich und kostenlos.

© 2026 Finanzdorf. Alle Rechte vorbehalten.

Keine Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.